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Wenn Sie nicht genügend Geld zur Verfügung haben, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, dann können Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen.
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Wenn Sie nicht genügend Geld zur Verfügung haben, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, dann können Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen.
Leistungsbeschreibung
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist eine Leistung des Sozialstaats für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Es ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.
Das Grundsicherungsgeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht Ihnen die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft. Gleichzeitig erhalten erwerbsfähige Grundsicherungsgeld-Berechtigte umfassende Unterstützung von den Jobcentern bei der Suche nach einer Arbeit oder Qualifikationsmöglichkeiten.
Wer Leistungen des Staates, also der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bekommt, muss umgekehrt aktiv daran mitwirken, dass er oder sie möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann. Die Jobcenter unterstützen Sie dabei.
Auch hilfebedürftige Kinder erhalten Grundsicherungsgeld und werden von den Jobcentern in den Blick genommen, um ihnen Zugang zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen.
Wichtig: Das Grundsicherungsgeld wird nur auf Antrag gezahlt.
Die Grundsicherungsleistungen werden jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Pauschalierter monatlicher Betrag (Regelbedarf)
Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, erhalten Sie einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes (sogenannter Regelbedarf). Er deckt Ihre Bedürfnisse ab, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege und wird jährlich angepasst. Für 2026 gelten bei den Regelbedarfsstufen (RBS) folgende Beträge:
- Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigen Partnern: 563,00 EUR (RBS 1)
- Volljährige Partner: 506,00 EUR (RBS 2)
- übrige volljährige Personen von 18 bis 24 Jahren und Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem elterlichen Haushalt ausziehen (18 bis 24 Jahre): 451,00 EUR (RBS 3)
- Kinder von 14 bis 17 Jahren: 471,00 EUR (RBS 4)
- Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390,00 EUR (RBS 5)
- Kinder von 0 bis 5 Jahren: 357,00 EUR (RBS 6)
Sofortzuschlag für Kinder
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten zusätzlich einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25,00 EUR (RBS 3-6).
Mehrbedarfe
Wenn Sie aufgrund besonderer Situationen mehr Geld benötigen, können Sie auch dafür – bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen – zusätzliche Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen.
Kosten für Unterkunft und Heizung
Bereits im ersten Jahr des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geprüft.
Im ersten Jahr des Bezuges gilt eine Karenzzeit: Unterkunftskosten werden in diesem Zeitraum bis zum Eineinhalbfachen der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt. Dabei sind Ausnahmen möglich, etwa für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Monate ohne Leistungsbezug in diesem Zeitraum verlängern die Karenzzeit.
Soweit für Ihren Wohnort eine Mietpreisbremse gilt, ist Folgendes zu beachten: Verstößt die vereinbarte Miete gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse, können Sie zu einer Kostensenkung auch in der Karenzzeit verpflichtet werden. Im Verlauf dieses Kostensenkungsverfahrens erhalten Sie gegebenenfalls die Aufforderung, als Mieter gegenüber Ihrem Vermieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu rügen.
- Hat der kommunale Träger eine Quadratmeterhöchstmiete festgelegt, werden Sie ebenfalls informiert, wenn die Aufwendungen für Ihre Unterkunft im Verhältnis zur Wohnfläche zu hoch sind.
Darüber hinaus können Sie folgende Leistungen erhalten:
- In Notfällen, in denen Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist, können Sie auf gesonderten Antrag ein Darlehen in Form von Geld- oder Sachleistungen bekommen. Das kann zum Beispiel sein, wenn Ihnen etwas gestohlen wurde oder etwas kaputtgegangen ist. Im Regelbedarf ist aber bereits ein Betrag zum Sparen enthalten. Das heißt, Sie müssen Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen normalerweise von dem aus dem Regelsatz angesparten Geld bezahlen.
- Sie können in bestimmten Situationen auch eine einmalige Unterstützung auf gesonderten Antrag erhalten. Beispiele dafür sind eine Erstausstattung der Wohnung oder eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
- Sie können die Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
- Für Ihre Kinder erhalten Sie Leistungen für "Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" (BuT). Diese werden mit dem Hauptantrag automatisch mit beantragt, beispielsweise für
- Schulausflüge,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung,
- Ausstattung mit Schulbedarf (2x jährlich) oder
- Leistungen für außerschulische Lernförderung (Nachhilfe).
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben, berücksichtigt, denn Grundsicherungsgeld können Sie nur erhalten, wenn Sie hilfebedürftig sind.
Zum Einkommen gehören:
- Einnahmen aus einer Arbeit (auch von Selbständigen),
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit, Elterngeld oder Krankengeld,
- Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz, soweit sie 100,00 EUR überschreiten,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
- Unterhaltsleistungen und Kindergeld,
- Renten,
- einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen und
- Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.
Davon werden abgezogen:
- Steuern, die auf das Einkommen entfallen (beispielsweise Lohnsteuer und Einkommensteuer).
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung)
- Werbungskosten, also bestimmte Kosten, die die Ausübung Ihres Berufs verursacht,
- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (beispielsweise Kfz-Haftpflicht),
- eine Pauschale von 30,00 EUR pro Monat für private Versicherungen, beispielsweise eine Hausratversicherung und
- Beiträge für eine Riester-Rente.
Grundsätzlich gilt: Ihr Einkommen bis 100,00 EUR wird nicht berücksichtigt (Absetzbetrag). Haben Sie Einkommen über 100 EUR, wird außerdem ein weiterer, bestimmter Betrag nicht berücksichtigt (sogenannter Freibetrag). Dieser Betrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.
Als junger Mensch dürfen Sie das Einkommen aus Schüler- und Studierendenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 603,00 EUR) behalten. Ihr Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Auch Bundesfreiwilligendienst- und FSJ-Leistende profitieren von erhöhten Freibeträgen genauso wie junge Menschen in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.
Auch beim – verwertbaren – Vermögen gelten Freibeträge.
Vermögen ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Besitztümer einer Person. Doch nicht alles Vermögen muss verwertet werden. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.
Zum Vermögen zählen beispielsweise:
- Bargeld,
- Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, Kryptowährungen,
- Kapitallebensversicherungen,
- Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr sowie
- Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen von unangemessener Größe sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
Mit Einführung des Grundsicherungsgelds gelten ab dem 01.07.2026 neue Freibeträge für die Berücksichtigung von Vermögen. Der Freibetrag gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft und ist an das Lebensalter gekoppelt:
- Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres werden 5.000 EUR Ihres Vermögens nicht als solches berücksichtigt.
- Ab dem 31. Lebensjahr gilt ein Freibetrag in Höhe von 10.000 EUR.
- Ab dem 41. Lebensjahr werden bis zu 12.500 EUR nicht als Vermögen berücksichtigt.
- Ab dem 51. Lebensjahr beträgt der Freibetrag 20.000 EUR.
Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag wird weiterhin innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen.
Grundsätzlich wird von Ihrem Vermögen nicht berücksichtigt:
- angemessener Hausrat
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug (Kfz) für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Angemessen ist ein Kfz, sofern es den Wert von 15.000 EUR nicht übersteigt.
- Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung einer Größe von bis zu 130 m² oder ein Hausgrundstück einer Größe von bis zu 140 m² ist kein anrechenbares Vermögen (bei mehr als 4 Personen auch größer).
- Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden.
- Bei Selbständigen weitere für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, unabhängig von der Anlageform. Dies gilt bis zu einer individuell zu ermittelnden Höchstgrenze.
- Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, Das gilt nur, wenn das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
- Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeutet.
Leistungsminderungen
Das Grundsicherungsgeld kann wegen Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen gemindert werden:
- Wenn Sie Absprachen zu Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) nicht einhalten, können diese Pflichten für Sie rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt werden.
- Ihr maßgebender Regelbedarf wird bei einer Pflichtverletzung um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
- Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen in der Summe insgesamt höchstens 30 Prozent Ihres maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Bedarfe der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
- Der Leistungsanspruch kann in Höhe des Regelbedarfs entfallen, wenn Sie eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Dabei muss die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich von Ihnen verweigert werden.
- Der Wegfall des Leistungsanspruchs dauert bis zu 2 Monate. Er wird frühestens nach einem Monat Minderungsdauer aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht oder Sie das Arbeitsangebot nachträglich annehmen.
- Ab dem zweiten Meldeversäumnis wird Ihr maßgebender Regelbedarf um 30 Prozent des für einen Monat gemindert.
- Bitte beachten Sie, dass Sie nach drei verpassten Meldeterminen hintereinander als nicht erreichbar gelten. In der Folge entfällt Ihr Leistungsanspruch auf die Regelleistungen.
- Das bedeutet, Sie erhalten zunächst nur noch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Sind Sie weiterhin für das Jobcenter nicht erreichbar, entfällt der gesamte Leistungsanspruch.
- Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
- Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Anhörung die Umstände Ihres Einzelfalles vorzutragen. Verletzen Sie wiederholt Ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
- Wenn Sie Ihre Pflichten nachträglich erfüllen, wird die Leistungsminderung ab diesem Zeitpunkt aufgehoben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat. Wirken Sie vor Ablauf des ersten Minderungsmonats mit, wird die Minderung erst nach Ablauf dieses Monats aufgehoben.
Als unter 25-jährige Person erhalten Sie im Minderungsfall in der Regel ein Beratungsangebot.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Leistungen zum Bürgergeld künftig unter der Bezeichnung „Grundsicherungsgeld“ geführt werden. Eine entsprechende Umbenennung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Inhaltlich beziehen sich die Informationen weiterhin auf dieselben Leistungen.
Verfahrensablauf
Um Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Dazu melden Sie sich bei Ihrem Jobcenter. Das geht auch online.
Grundsicherungsgeld schriftlich beantragen:
- Suchen Sie Ihr zuständiges Jobcenter auf. Es befindet sich im Landkreis oder der Stadt, in dem oder der Sie sich gewöhnlich aufhalten oder gemeldet sind.
- Im Jobcenter wird Ihre persönliche Lage besprochen und Sie bekommen alle Antragsvordrucke und Unterlagen, die Sie ausfüllen müssen.
- Die Antragsvordrucke können Ihnen zugesendet werden, wenn Sie dies zum Beispiel in einem Telefonat wünschen. Sie finden die Antragsvordrucke auch im Internet.
- Füllen Sie die Antragsunterlagen auf Grundsicherungsgeld aus. Hierbei können Sie Hilfe im Jobcenter bekommen oder die Ausfüllhinweise benutzen, die in deutscher Sprache zur Verfügung stehen.
- Geben Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen in Ihrem Jobcenter ab. Dazu gehören auch:
- Miet-, Heiz- und Nebenkostennachweis und
- Einkommens- und Vermögensnachweis.
- Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post oder online mitgeteilt.
Grundsicherungsgeld online beantragen:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf Grundsicherungsgeld einfach und bequem auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit auf.
- Folgen Sie den Anweisungen und Ausfüllhinweisen und füllen Sie den Antrag online aus.
- Falls Sie schon Nachweise zu Ihrem Antrag haben, laden Sie diese bitte ebenfalls hoch. Falls Sie noch keine Nachweise einreichen können oder möchten, können Sie dies später nachholen oder wenn Ihr Jobcenter Sie dazu auffordert.
Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post oder online mitgeteilt.
Voraussetzungen
- Sie sind erwerbsfähig. Das heißt, dass Sie
- mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können und
- mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht haben. Wenn Sie nach 1963 geboren sind, liegt diese bei 67 Jahren. Sind Sie vor 1964 geboren, können Sie die für Sie geltende Altersgrenze in der Tabelle in § 7a Sozialgesetzbuch II (SGB II) nachschauen.
- Sie sind hilfebedürftig. Das heißt, dass Sie Ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mithilfe anderer beziehungsweise vorrangiger Leistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) bestreiten können.
- Sie haben keine vorrangigen Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern (zum Beispiel Wohngeld) oder anderen Personen, wie beispielsweise gegen geschiedene Ehepartner oder den Vater oder die Mutter Ihres Kindes.
- Sie leben in der Bundesrepublik Deutschland.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument:
- Personalausweis oder
- gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Aufenthaltstitel
- Nachweise über Einkommen, beispielsweise eine Lohnbescheinigung oder aktuelle Kontoauszüge (beispielsweise über Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
- Nachweise über Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen (oder zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
- Nachweise bei früherem Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)
- falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen:
- Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe)
- Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist. Die Leistungen werden jedoch erst ab dem Monat gewährt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.
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