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Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden, können Sie sich in bestimmten Fällen davon befreien lassen.

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Leistungsbeschreibung

In Deutschland gilt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Es ist per Gesetz festgelegt, wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und für wen Versicherungsfreiheit gilt.

In Ausnahmefällen können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Die Ausnahmen gelten überwiegend für Personen, die zuvor versicherungsfrei waren und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen versicherungspflichtig werden. Das kann zum Beispiel passieren, wenn Sie mit Ihrem Jahresbruttoeinkommen nicht mehr über, sondern unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.

Versicherungsfreiheit bedeutet, dass Sie sich

  • freiwillig gesetzlich versichern oder
  • einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abschließen müssen.

Wenn Sie von der Versicherungspflicht befreit sind, können Sie dies in der Regel nicht rückgängig machen. Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist zum Beispiel nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Teaser

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden, können Sie sich in bestimmten Fällen davon befreien lassen.

Verfahrensablauf

  • Den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – auch online einreichen oder persönlich in der Geschäftsstelle abgeben.
  • Füllen Sie das Antragsformular der gesetzlichen Krankenkasse aus und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Krankenkasse ein. In der Regel gibt es unterschiedliche Formulare je nach Befreiungsgrund.
    • Richten Sie den Antrag an die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. 
    • Falls Sie nicht gesetzlich versichert sind richten Sie Ihren Antrag an eine gesetzliche Krankenkasse, die für Versicherte an Ihrem Wohn- oder Beschäftigungsort geöffnet ist.
  • Die Krankenkasse prüft, ob Sie von der Versicherungspflicht befreit werden können und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
     

Voraussetzungen

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie im Krankheitsfall abgesichert sind, also zum Beispiel
    • privat krankenversichert sind.
    • Beihilfe beziehungsweise freie Heilfürsorge und Ihre Bezüge bei Krankheit weiter erhalten. Das ist unter anderem der Fall bei 
      • Beamtinnen und Beamten
      • im Polizeidienst oder 
      • bei der Bundeswehr.
  • Sie können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn 
    • die gesetzliche Jahresentgeltgrenze für die Versicherungspflicht erhöht wird und  Ihr Jahreseinkommen jetzt unterhalb der Jahresentgeltgrenze liegt.
    • Sie Arbeitslosengeld beziehen und in den vergangenen 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren.
    • Sie Ihre Wochenarbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren und Sie seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei waren. 
    • Sie aufgrund von Pflege oder Familienpflegezeiten Ihre Wochenarbeitszeit reduzieren.
    • Sie während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten.
    • Sie nach Eltern, Pflege- oder Familienpflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, Sie außerdem seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei waren und Ihr Einkommen bei Vollzeitbeschäftigung über der Jahresentgeltgrenze liegen würde.
    • Sie aufgrund von Rentenbezug versicherungspflichtig werden. 
    • Sie an einer Maßnahme, zum Beispiel der Rentenversicherung, zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen.
    • Sie ein Studium beginnen.
    • Sie eine unbezahlte berufspraktische Tätigkeit ausüben, zum Beispiel ein Praktikum.
    • Sie als Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung, zum Beispiel einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, beschäftigt sind.
       

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis Ihres Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall
    • zum Beispiel eine Bestätigung Ihrer privaten Krankenversicherung
  • Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Welche Gebühren fallen an?

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Urheber

Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Amt Eider - Amtsverwaltung

Der Amtsdirektor

Fon: 04836 / 9 90 - 0
Fax: 04836 / 9 90 - 40

Mail:

Bankverbindungen

Sparkasse Mittelholstein AG:

IBAN: DE90 2145 0000 0002 0000 40
BIC: NOLADE21RDB

VR Bank Schleswig-Holstein Mitte eG:

IBAN: DE63 2176 2550 0003 8525 39
BIC: GENODEF1HUM

Bürgerbüro in Hennstedt

Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 47 oder - 48

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr 
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr 
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Außenstellen

Bürgerbüro in Lunden

Nordbahnhofstraße 7
25774 Lunden

Fon: 04836 / 9 90 - 45 oder - 46

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Bürgerbüro in Tellingstedt

Teichstraße 1
25782 Tellingstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 44 oder - 88

Öffnungszeiten

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Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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